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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pushfire Media GmbH

in der Fassung vom 02.06.2025

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die rechtliche Beziehung zwischen der Pushfire Media GmbH (nachfolgend „Pushfire Media“, „Anbieter“ oder „Agentur“ genannt), Matthiashof 9, 45141 Essen, Deutschland, vertreten durch ihren Geschäftsführer Guido Thiemann und dem entsprechenden Kunden

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Pushfire Media GmbH (nachfolgend „Anbieter“ genannt) mit Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt), soweit keine individuellen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen.

§2 Angebot • Vertragsschluss • Angebotsunterlagen

(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.

(2) Der Kunde kann das Angebot durch Erklärung in Textform annehmen. Befristete Angebote können nur im Laufe der Annahmefrist angenommen werden; anschließend gilt die Annahme als neues Angebot, dessen Annahme sich die Agentur vorbehält.

(3) Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Arbeiten wie z.B. elektronische Bildbearbeitung und dergleichen bedürfen bis zu maximal € 750 netto nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und können insbesondere mündlich oder per einfacher formloser E-Mail vereinbart werden. Ebenfalls keiner gesonderten Vereinbarung bedürfen Abweichungen der vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschläge bis zu 15 % der vorausgeschätzten Kosten, wenn sich im Rahmen der Auftragsausführung Änderungen des zuvor geschätzten Aufwandes ergeben.

(4) Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern wird vom Anbieter nicht akzeptiert.

(5) Die Gegenzeichnung von Angeboten versteht sich als Erklärung der Geschäftsführung des Vertragspartners. Der Kunde ist für den gesetzten Rechtsschein verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenzeichnung ohne Stempelabdruck erfolgt, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist.

§3 Vertragsgegenstand / Mitwirkungspflichten

(1) Die Agentur erbringt Online-Marketing-Dienstleistungen für den Kunden. Hierzu gehört insbesondere die Vermarktung digitaler Werbeflächen (z. B. Display-Ads, Sponsored Posts oder Video-Content) und die Vermittlung von Influencern an B2B-Kunden.

(2) Die genauen Leistungen und deren Vergütung ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

(3) Die Agentur ist berechtigt, Arbeiten, die im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben werden sollen / können, durch eigene Mitarbeiter (Eigenleistungen) auszuführen und mit dem Kunden abzurechnen. Ebenso ist die Agentur berechtigt, Dritte unter Einhaltung der vertraglichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben mit der Erbringung der ihr gegenüber dem Kunden obliegenden Leistungen zu beauftragen.

(4) Der Abschluss aller zur Durchführung des jeweiligen Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Pushfire Media wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des jeweiligen Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen und die Zahlungen aus dem Budget im Namen des Kunden zu leisten.

(5) Zahlungsverpflichtungen, die Pushfire Media im Namen des Kunden eingeht, dürfen den Kostenrahmen um nicht mehr als 15 % überschreiten. Soweit Verträge für den Kunden über Fremdleistungen namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich hieraus ergeben.

(6) Der Kunde stellt der Agentur unverzüglich alle Informationen, Inhalte und Zugänge bereit, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Verzögert der Kunde die Mitwirkung, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

(7) Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung innerhalb einer Höchstfrist von 30 Tagen nicht nach und ist auf die entsprechende Maßnahme Werkvertragsrecht anwendbar, kann die Agentur (projektspezifisch) gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung.

(8) Der Kunde garantiert, dass alle zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.

(9) Wenn Pushfire Media für den Kunden die Betreuung von Kundenkonten auf Portalen Dritter übernimmt und hierfür die Einrichtung etwaiger Konten oder Profile erforderlich ist, ist Pushfire Media ermächtigt, diese für den Kunden einzurichten. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist Pushfire Media zur Löschung / Abschaltung der Konten / Profile befugt, sofern die Parteien keine andere Regelung treffen.

(10) Die Projektleitung und daraus ableitende Projektverträge wird durch unternehmensintern zuständige Mitarbeitende erbracht, die als wesentliche Ansprechpartner gegenüber dem Kunden agieren. Der Kunde wird seinerseits projektverantwortliche Personen benennen.

(11) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 4 Zusätzliche Projektaufträge und Leistungen

(1) Die Regelungen eines Projektvertrags gehen den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(2) Nicht vertraglich geregelte Tätigkeiten werden gem. § 6 Abs. 5 vergütet.

§ 5 Leistungsänderungen

(1) Änderungen oder Zusatzleistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Agentur teilt deren Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Kommt keine Einigung zustande, gelten die ursprünglichen Vertragsinhalte weiter.

§ 6 Preise & Zahlungen

(1) Sämtliche Leistungen von Pushfire Media verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Agentur ist zur vollständigen Rechnungsstellung nach erbrachter Tätigkeit berechtigt. Konkrete Zahlungsfristen vereinbaren die Parteien im Rahmen der Einzelaufträge.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Rechnungen nach Erhalt umgehend zu prüfen und, soweit diese nicht beanstandet werden, die fälligen Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung anzuweisen.

(4) Alle nicht bereits im Angebot aufgeführten und im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden notwendigen Aufwendungen und Auslagen von Pushfire Media werden nach Aufwand abgerechnet.

(5) Sofern keine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall getroffen ist, gelten die jeweils üblichen Stunden- und Tagessätze von Pushfire Media, im Zweifel gelten die Stunden- und Tagessätze als üblich, die bereits in einem anderen Projekt mit dem Kunden Anwendung gefunden haben. Ist das fragliche Projekt das erste Projekt der Parteien, richten sich die Stundensätze im Zweifel nach den veröffentlichten Stundensätzen eines Berufsverbandes für die jeweils in Frage stehende Leistung.

(6) Abs. 5 gilt entsprechend für die Vergütung einer Leistung, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte.

(7) Im Falle des Abs. 5 erfolgt die konkrete Bepreisung der von der Agentur zu erbringenden Leistungen in Absprache zwischen den Parteien. Die Parteien tauschen sich auf Basis der Vorschläge, die die Agentur in Bezug auf die Kundenwünsche unterbreitet, weiter aus und werden so bald wie möglich eine verbindliche Kalkulation und weitere Projektplanungen untereinander regeln.

(8) Die Angabe von Kostenrahmen ist, insbesondere bei Buchung von zusätzlichen Fremd- und Drittleistungen sowie bei Kreativleistungen, die bei Auftragsvergabe noch nicht abschließend bestimmt waren unverbindlich. In diesen Fällen ist das Dienstvertragsrecht anwendbar. Pushfire Media wird sich bemühen, realistische Kostenschätzungen abzugeben. Der Kunde wird bei voraussichtlichem Überschreiten von Kostenrahmen so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt.

(9) Bei Kostenüberschreitungen über 15 % werden sich die Parteien darüber verständigen, wer die Kostenerhöhung zu verantworten hat. Unabhängig von einer Lösung im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn voraussichtliche Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Das Kündigungsrecht ist binnen 3 Wochen ab Kenntnis der Kostenüberschreitung auszuüben. Dem Kunden stehen aufgrund der Kostenüberschreitung oder der Kündigung keine weitergehenden Ansprüche zu.

(10) Greift Pushfire Media vereinbarungsgemäß auf Leistungen Dritter zurück, hat Pushfire Media Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch schließt alle von Pushfire Media aufgewendeten inländischen und ausländischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. Pushfire Media ist berechtigt, vom Kunden für die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen einen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag für von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste Beträge vereinbart, so ist Pushfire Media von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.

(11) Gegenüber Ansprüchen von Pushfire Media ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Pushfire Media anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn Pushfire Media bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

(12) Für GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.

(13) Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vor- zunehmen.


(14) Die Agentur ist ferner berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

(15) Gesondert berechnet werden vom Kunden gewünschte Tätigkeiten an bundeseinheitlichen oder bundeslandbezogenen Feiertagen und Tätigkeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, sofern diese nicht durch Verschulden der Agentur notwendig geworden sind.

§ 7 Personaleinsatz und Subunternehmer

(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen in selbständiger Verantwortung, wobei sie sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bedient.

(2) Eingesetzte Mitarbeiter der Agentur organisieren die Leistungserbringung eigenverantwortlich. Sie unterliegen ausschließlich den Weisungen der Agentur.

(3) Nicht als Weisungen im vorstehenden Sinne gelten allgemein vom Kunden erlassene organisatorische und technische Regelungen und Bestimmungen, die auf die allgemeine Geschäftspolitik des Kunden bezogen sind, sowie sonstige Vorgaben, die für die Durchführung der Leistungen/ Lieferungen der Agentur und ihrer Mitarbeiter als Hinweise oder Empfehlung in allgemeiner Form gegeben werden.

(4) Die Agentur ist berechtigt, unter Verpflichtung auf Verschwiegenheit und Datenschutz sowie gemäß etwaigen Regelungen im Rahmen eines AV-Vertrages (soweit personenbezogene Daten betroffen sind) Dritte (Subunternehmer oder freier Mitarbeiter) zur Leistungserbringung heranzuziehen.

(5) Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur und / oder von der Agentur oder von Subunternehmern eingesetzten Mitarbeitern wird zwischen den Parteien nicht begründet.

§ 8 Besondere Reglungen für die Vermittlung von Influencern (Talente)

(1) Vermittlung und Vertragsgegenstand
Die Agentur vermittelt Influencer:innen („Talente“) ausschließlich zur Durchführung der mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Inhalte und Kampagnen. Die Leistung der Agentur beschränkt sich auf die Auswahl geeigneter Talente, die Vertragsverhandlung und -abwicklung mit diesen sowie die laufende Projektkoordination und das Reporting gegenüber dem Kunden.

(2) Projektvorbereitung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt der Agentur rechtzeitig sämtliche Informationen, Inhalte, Briefings, sowie gegebenenfalls zu bewerbende Produkte oder Materialien zur Verfügung. Der Kunde gewährleistet deren rechtzeitige Anlieferung an die Talente und informiert die Agentur vorab umfassend über Nutzungsweise, rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Markenrichtlinien) und alle relevanten Sicherheits- und Handlinganweisungen.

(3) Bindung an die Inhalte und Änderungen
Die Agentur gibt die Inhalte unverändert an die Talente weiter. Änderungen oder Ergänzungen der Inhalte nach Auftragserteilung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur und des Talents und können zu Mehrkosten führen.

(4) Exklusivität und Umgehungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, Talente nur über die Agentur zu buchen und keine direkten vertraglichen Beziehungen ohne die Agentur einzugehen. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Agenturprovision verpflichtet.

(5) Leistungsumfang der Talente und Qualitätsansprüche
Die Talente schulden ausschließlich die im Auftrag beschriebene Leistung. Die Agentur schuldet keinen Erfolg hinsichtlich Reichweite, Conversions oder Zielgruppenansprache. Die Talente sind in der Gestaltung der Inhalte frei, soweit die schriftlich vereinbarten Inhalte und Vorgaben des Kunden gewahrt bleiben.

(6) Besondere Rücktritts- und Ersatzregelung
Fällt ein Talent aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) aus, ist die Agentur berechtigt, ein gleichwertiges Talent nach schriftlicher Zustimmung des Kunden zu stellen. Der Kunde hat hierdurch keine Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz. Erfolgt der Ausfall aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist der Kunde dennoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(7) Nachweispflicht und Reporting
Die Agentur stellt dem Kunden nach Durchführung der Leistung geeignete Nachweise zur Verfügung (z. B. Screenshots, Statistiken der Talente). Der Kunde hat unverzüglich eventuelle Beanstandungen schriftlich mitzuteilen.

(8) Freistellung der Agentur
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte rechtlich zulässig sind. Werden Inhalte oder deren Umsetzung beanstandet oder verstoßen diese gegen Rechte Dritter, stellt der Kunde die Agentur und die Talente auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei.

(9) Lizenz und Nutzungsrechte
Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Kunde der Agentur nur einfache Nutzungsrechte ein. Die Agentur gewährt dem Kunden nur einfache, nicht übertragbare und nicht-exklusive Nutzungsrechte an den produzierten Inhalten der Talente. Eine weitergehende Lizenzierung der Inhalte der Talente (z. B. für Paid Media, Out-of-Home-Kampagnen, Print oder TV) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Buy-out).

§ 9 Haftung

(1) Pushfire Media haftet nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können, sofern keine Haftung gem. § 831 BGB begründet ist. Sämtliche derartige Ansprüche stehen dem Kunden als direktem Auftraggeber zu.

(2) Pushfire Media haftet ohne gesonderte Vereinbarung nicht für den wirtschaftlichen Erfolg eines Vorhabens.


(3) Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht ein Fall zwingender Haftung vorliegt. Diesbezüglich regelt Pushfire Media seine Haftung wie folgt: Pushfire Media schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder von Garantien oder wenn Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Der Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet Pushfire Media bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. (4) In Fällen zwingender Haftung ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.

(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere für den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen. Pushfire Media wird den Kunden bei Erkennen derartiger Probleme dennoch entsprechend hinweisen.

(5) Der Kunde haftet für alle von ihm im Wege der Beauftragung oder Vertragsausführung getätigten Aussagen, gelieferte Inhalte, erteilte Freigaben und sonstige Materialien.

(6) Soweit Pushfire Media in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in dem Vertrag gesetzten Grenzen. Pushfire Media ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von Pushfire Media beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Pushfire Media zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen von Pushfire Media.

(7) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. Das Recht auf Nachbesserung einräumen.

(8) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Gewährleistung

(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass üblicherweise Dienstvertragsrecht auf die Leistungen von Pushfire Media Anwendung findet und daher in der Regel keine Gewährleistungsrechte Anwendung finden. Ausnahmen gelten für Kaufverträge, Werkverträge und sonstige nach dem BGB der Gewährleistung unterliegende Verträge.

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, zu rügen. Ansonsten gelten die Arbeiten als genehmigt.

(3) Die Agentur darf die Nacherfüllung verweigern, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung nicht vollständig bezahlt.

(4) Die Agentur haftet nicht für Mängel, die auf unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden beruhen.

§ 11 Geheimhaltung • Werbung • Kennzeichnung

(1) Die Agentur verpflichtet sich, auch über die Dauer eines bestehenden Vertragsverhältnisses hinaus, sämtliche bei der Durchführung eines Vertrages und die im Zusammenhang hiermit gewonnenen Erkenntnisse über den Kunden geheim zu halten.

(2) Die Agentur wird auch alle im Zusammenhang mit einem Vertrag erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge beim Kunden sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über den Kunden geheim halten.

(5) Mit der Durchführung von Verträgen betraute Mitarbeiter und sonstigen Beauftragte unterliegen den gleichen Geheimhaltungspflichten wie Pushfire Media.

(6) Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn die Agentur nachweist, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der Agentur allgemein bekannt wurden, oder rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder werden, oder der Agentur bereits bekannt sind / waren.

(7) Die Agentur sieht sich unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen im Falle eines Vertragsschlusses berechtigt, den Kunden sowie sein Logo / seine Marke zu Referenzzwecken in der Werbung und in Marketingmaterial zu nutzen und damit auf die bestehende Kundenbeziehung sowie (nach jeweiliger Veröffentlichung der Leistungen durch den Kunden) auf erzielte Ergebnisse und erbrachte Leistungen hinzuweisen. Sofern der Kunde dieses Recht nicht für gegeben hält oder es einschränken möchte, so hat der Kunde die Agentur in Textform hierauf hinzuweisen.

(8) Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

§ 12 Nutzungsrechte • Schutzrechte Dritter

(1) Gestalterische Arbeiten der Agentur sind urheberrechtlich geschützt.

(2) Die Agentur räumt dem Kunden bei vollständiger Zahlung die einfachen Nutzungsrechte ein.

(3) Die Agentur bleibt zur Nutzung allgemeingültiger Erkenntnisse und wiederverwendbarer abgrenzbarer Teile der Leistung auch für andere Kunden befugt.

§ 13 Lieferung • Termine

(1) Konkrete Lieferdaten stimmen die Parteien im Rahmen der einzelnen Projektverträge ab.

(2) Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Wird für die Agentur erkennbar, dass eine vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten werden kann, wird sie dies, die hierfür maßgeblichen Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich dem Kunden in Textform mitteilen.

(4) Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen oder Behinderungen hat die Agentur Anspruch auf angemessene Verlängerung der vereinbarten Termine sowie auf Erstattung etwaiger hierdurch entstandener Kosten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

(5) Sind von der Agentur Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.

(6) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

§ 14 Zwischen- und Endabnahmen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, werkvertragliche Leistungen abzunehmen, die im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(2) Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden innerhalb eines Projekts eine oder mehrere Zwischenabnahmen von in sich abgeschlossenen Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme).

(3) Aufforderungen und Erklärungen von Abnahmen können in Textform erfolgen.

(4) Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, ist die Agentur zur Nachbesserung verpflichtet. Nach ihrer Wahl kann entweder der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt werden. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Kunden, wenn die Beanstandung des Kunden derart konkret erfolgte, dass wir die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern können. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von der Agentur lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Die Agentur kann die Nachbesserung jederzeit verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist; in diesem Fall ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt befugt.

(5) Abnahmen des Kunden in früheren Leistungsphasen sind verbindlich. Änderungswünsche hinsichtlich abgenommener Leistungen können insbesondere Auswirkungen auf andere Leistungen haben und sind daher zusätzlich kostenpflichtig.

§ 15 Sonstige Leistungsstörung, Rücktritt & Kündigung

(1) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.

(2) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann nur dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.

(3) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(4) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens der Agentur. Die Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeits- kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(5) Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

(6) Der Kunde kann Dienst- und Werkverträge bis zur vollständigen Erbringung der Leistung im Übrigen jederzeit kündigen. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, einschließlich der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und einen Anteil für noch nicht erbrachte Leistungen. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist. Es gelten mindestens die folgenden Stornierungsgebühren: Stornierungsvolumen kleiner / gleich 100 % = 50 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 75 % = 37,5 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 50 % = 25 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 25 % = 12,5 % Stornierungsgebühr, wobei sich die Stornierungsgebühr jeweils an der vereinbarten Vergütung orientiert und der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. In jedem Fall sind stets 100 % bereits entstandener Fremdkosten gegenüber der Agentur zu ersetzen.

(7) Ist die Kündigung von der Agentur zu vertreten, besteht nur Anspruch auf Vergütung für die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Vergütungspflicht vorliegen.

(8) Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.

§ 16 Abwerbeverbot, Konkurrenz

(1) Der Kunde darf während der Vertragslaufzeit und 6 Monate danach keine Mitarbeitenden der Agentur oder deren Subunternehmer abwerben. Bei Verstoß fällt eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehalts an.

(2) Die Agentur unterliegt aufgrund des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags keinerlei Konkurrenzverbot. Sie ist und bleibt dazu berechtigt, für unterschiedliche Auftraggeber der gleichen Branchen vergleichbare Leistungen zu erbringen. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 17 Datenschutz

(1) Die Agentur beachtet die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Näheres regelt die Datenschutzerklärung der Agentur. Soweit erforderlich, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 18 Rechtswahl • Gerichtsstand • Sonstiges

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.


(6) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht.

Stand: 02.06.2025